duddits |
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Anmeldedatum: 03.01.2006 |
Beitrge: 569 |
Wohnort: /proc |
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Hallo,
natrlich stimme ich Dir zu, nur kann man in unserem lieben Staat nur fr eine Straftat angeklagt werden, die auch als solche erkannt wird.
Daher wrde mich der entsprechende Paragraph interessieren.
Ich denke man knnte als Jurist versuchen, sich je nach Fall auf folgende Paragraphen aus den Strafgesetzbuch zu berufen:
- 257 Begnstigung (ganz oben)
- 202a Aussphen von Daten:
StGB Strafgesetzbuch hat Folgendes geschrieben: | (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht fr ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter berwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder bermittelt werden. |
Allerdings muss ich mir die Frage stellen, was ist, wenn ich mich aus versehen mit einem offenen Acces-Point verbinde, ohne mein Zutun.
Beispiel:
Wenn ich mein Linux-System starte, versucht es sich direkt mit einem Access-Point zu verbinden. Stehen mehrere zur Auswahl, entscheidet es sich nach der Qualitt des Signals. Nun, wie sieht Rechtslage aus, wenn ich mich beim Booten meines Systems mit einem offenen Access-Point verbinde?
Meine Vermutung ist, das wenn ich nicht auf die Dienstleistung des Access-Pointes zurck greife, ich mich nicht Strafbar mache, da ja keine Straftat vorliegt. Wenn ich jedoch Surfen wrde, so denke ich, liegt es schlussendlich daran, wie gut mein Anwalt ist. Denn wenn der Betreiber dieses offenen Access-Pointes eine Flatrate hat und die Leistung dieser weit ber den Bedarf desjenigen ist, so wrde ich ihn ja auch nicht Wirtschaftlich schaden.
Naja zum Glck bin ich kein Jurist, allerdings wrde mich hier mal die Aussage eines solchen interessieren
Gru
Daniel |
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